Satzung

des Mieterbundes Nordhessen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen DMB Mieterbund Nordhessen e.V. und hat seinen Sitz in Kassel. Er kann weitere Beratungsstellen im nordhessischen Raum einrichten.

2) Der Verein wird aufgrund nachstehender Satzung verwaltet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist:

- Der Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mietern in Nordhessen.

- Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

- Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter in allen Bereichen des Wohnungswesens sowie bei der Mietgesetzgebung.

- Die Förderung des gemeinnützigen und sozialen Mietwohnungsbaus.

- Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, in allen Wohn- und Mietangelegenheiten, insbesondere bei Mietrechtsstreitigkeiten, Wohnungssuche, Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bei Mietstreitigkeiten, die Übernahme angemessener Unterkunftskosten, Energiekosten für die Wohnung und Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse.

2) Der Verein ist unabhängig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.
 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen insbesondere durch:

- Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mieterversammlungen und Veröffentlichungen.

- Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen sowie gegenüber den Gerichten (z.B. nach AGB – Gesetz).

- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere gegenüber Vermietern.

- Vertretung und Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

- Sonstige Dienstleistungen für Mieterinnen und Mieter.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder gewerbliche und private Mieter oder Pächter werden. Ordentliches Mitglied kann auch jeder Wohnungseigentümer für seine eigengenutzte Wohnung werden. Andere natürliche und juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen und fördern wollen und sie nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.

2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Probemitgliedschaft begründet werden, für die ein reduzierten Beitrag, geringere Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzungen und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine ordentliche Mitgliedschaft.

3) Im Anschluss an eine ordentliche Mitgliedschaft kann das Mitglied zur weiteren Förderung des Vereinszwecks eine passive Mitgliedschaft bei Zahlung eines ermäßigten Beitrages fortführen. Während der passiven Mitgliedschaft ruhen die Rechte des Mitgliedes aus §6 mit Ausnahme der Teilnahme an Veranstaltungen und dem Bezug der Mieterzeitung.

4) Im Falle des Todes eines Mitgliedes kann ein Erbe oder eine Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften in den Mietvertrag des verstorbenen Mitgliedes eintritt, die Mitgliedschaft im Verein auf Antrag als eigene Mitgliedschaft fortführen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger, die nach dem Tode des Mitgliedes dessen Wohnungsangelegenheiten regeln.

5) Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

2) Die Kündigung ist nur mit einer einjährigen Kündigungsfrist zulässig und muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Dauert die Mitgliedschaft weniger als 36 Monate, ist die Kündigung nur mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes nachweist.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die Zwecke und Ziele des Vereins oder die allgemeinen Mieterziele verstößt. Gleiches gilt, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Beschwerdefall eine Hauptversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief bei dem Vorstand erfolgen. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
 

 § 6 Rechte der Mitglieder

1) Das Mitglied ist berechtigt, alle Angebote und Dienstleistungen des Vereins nach Maßgabe der dafür dem Vorstand aufgestellten Mitgliedsordnung zu nutzen.

2) Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

3) Prozesskostenschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als es dem durch den Verein abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB–Rechtsschutzversicherungs–AG beigetreten ist.

4) Das Mitglied erhält auf Wunsch die Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes.

5) Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme einen Mitgliedsausweis mit Satzung.

6) Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

 § 7 Vereinsbeträge

1) Bei Eintritt kann ein von Vorstand festzusetzender Aufnahmebeitrag erhoben werden.

2) Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr im Voraus einen Jahresbeitrag zu entrichten. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung. Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt.
 

 § 8 Vorstand, Mieterbeirat und Revisoren

1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählten Vorstandes. Dieser besteht aus sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Verhinderungsfalle oder beim Wegfall, der nicht nachzuweisen ist, werden vertreten der Vorsitzende durch den Stellvertreter, der Stellvertreter durch den Schatzmeister und der Schatzmeister durch den Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, sich an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes zu halten. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

2) Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

3) Der Mieterbeirat besteht aus 13 Personen und kann durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Mieterbeirat ist bei wichtigen Anlässen zu berufen, insbesondere bei Änderungen der Satzung und Aufstellung des Haushaltsplanes. Der Mieterbeirat muss einberufen werden, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es beantragt.

4) Die Hauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren zur Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung haben sie der Hauptversammlung vorzutragen.

5) Die Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder aber befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

 § 9 Hauptversammlung, Wahlen und Beschlüsse

1) Die Hauptversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr, statt. Die Einladung ergeht mindestens sieben Tage vorher in der Mieterzeitung. Anträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden und drei Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.

2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Alle Wahlen erfolgen aufgrund einer Vorschlagsliste, die unter Mitwirkung des Mieterbeirats vom Vorstand vorgelegt wird. Die Wahlart wird von der Versammlung bestimmt.

3) Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine vorgeschlagene Änderung ist mit der Einladung bekanntzugeben.

4) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Hauptversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit. Das Vermögen muss im Sinne der Bestrebungen des Vereins verwendet werden. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2.

Satzung (pdf)