Beitragsordnung des Mieterbund Nordhessen e.V.

Fragen und Antworten zur neuen Beitragsordnung

1. Allgemeines

Grundlage dieser Beitragsordnung ist der jeweils letzte Beschluss der Jahreshauptversammlung des DMB Mieterbundes Nordhessen e.V. gemäß § 7 der Vereinssatzung. Zur Durchführung und Finanzierung der Vereinsaufgaben hat das Mitglied mit Eintritt in den Verein Beiträge zu entrichten. Beiträge sind:

a. der Jahresbeitrag oder der ermäßigte Jahresbeitrag und

b. der Beitrag zur Prozesskostenversicherung und

c. die unter Punkt 3 näher bezeichneten Bearbeitungspauschalen.

2. Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung

2.1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist der Regelfall. Sie ist auf Dauer angelegt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in § 5 der Satzung geregelt (Tod des Mitgliedes, Kündigung oder Ausschluss). Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über einen Ausschluss aus dem Verein z.B. wegen erheblicher Zahlungsrückstände oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Er kann diese Entscheidung auf die Geschäftsführung delegieren.

2.2. Beim Tod eines Mitgliedes wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehegatten oder einer im selben Haushalt lebenden Person fortgeführt, wenn der Fortführung nicht widersprochen wird.

3. Beitragshöhe und sonstige Kosten

3.1. Der Jahresbeitrag (Beitragsklasse 1) für die ordentliche Mitgliedschaft beträgt 52,00 €.

3.2. Der ermäßigte Jahresbeitrag (Beitragsklasse 2) beträgt 45,00 € Hierbei handelt es sich um Mitglieder, die bis zum 31.12.2024 dem Verein beigetreten sind.

3.3. Die Entscheidung über die Einordnung in die BK 1 und 2 aus sozialen Gründen trifft der Vorstand. Er kann diese Entscheidung auf die Geschäftsführung delegieren.

3.4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

3.5. Für Mitglieder mit einem selbstgenutzten Gewerbeobjekt kann abweichend vom Beitrag für die ordentliche Mitgliedschaft ein höherer Beitrag festgelegt werden. Hierüber entscheidet die Geschäftsführung nach Prüfung.

3.6. Für die Aufnahme eines Mitglieds wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € erhoben. Bestand bereits früher eine Mitgliedschaft, die auf Veranlassung des Mitgliedes beendet wurde, beträgt die Bearbeitungspauschale grundsätzlich 30,00 €.

Die Geschäftsführung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bei besonderen Werbemaßnahmen /-aktionen kann auf den Aufnahmebeitrag verzichtet werden.

 

3.7. Der Jahresbeitrag für die Prozesskostenversicherung beträgt 26,00 € und ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Zahlt das Mitglied den Beitrag zur Prozesskosten-Versicherung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht, endet der Versicherungsschutz der Prozesskostenversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf nach Ablauf der Zahlungsfrist. Die Mitgliedschaft wird in diesem Fall ohne Versicherungsschutz fortgesetzt. Nähere Informationen zur Prozesskostenversicherung entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt „Prozesskostenversicherung des Deutschen Mieterbundes“.

3.8. Für jedes verfasste Schreiben hat das Mitglied eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 12,00 € zu zahlen. Wird ein Schreiben per Einschreiben versandt, hat das Mitglied eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 8,00 € zu entrichten. Das Mitglied hat für jede kopierte Seite sowie für die Fertigung eines Aktenauszugs eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,50 € pro Seite zu zahlen. Für das Einscannen von Unterlagen von bis zu 20 Seiten werden keine Beträge erhoben.  Beträgt der Umfang der einzuscannenden Unterlagen zwischen 21 und 50 Seiten, ist hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € vom Mitglied zu entrichten. Ab jeder weiteren 30. Seite wird eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von je 5,00 € erhoben. Für Schriftsatzentwürfe, die der Verein zur eigenen Verwendung zur Verfügung stellt, hat das Mitglied eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 € zu zahlen.

 

3.9.  Wird der Mitgliedsbeitrag und/oder der Beitrag zur Prozesskostenversicherung nicht vollständig bis zum 15. Februar gezahlt, werden alle offenen Beträge nachfolgend angemahnt. Für die Mahnung werden dann Mahnkosten in Höhe von 5,00 € erhoben. Das Mitglied hat dem Verein ferner die tatsächlichen Auslagen für Rücklastschriften zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € zu erstatten. Das Mitglied hat die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Des Weiteren trägt das Mitglied die aus dem Verzug resultierenden Postgebühren für besondere Zustellungen sowie die Kosten eines Inkasso- sowie mahngerichtlichen Verfahrens.

Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind, steht dem Mitglied frei.                 

4. Eintrittszeitpunkt und Lastschriftmandat

4.1. Bei Eintritt in den Verein bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen; bei Eintritt ab dem 01. Juli eines Jahres der hälftige Jahresbeitrag.

4.2. Das Mitglied hat dem Verein grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann eine andere Zahlungsart vereinbart werden. Eine Rechnung über den Beitrag wird nicht versandt.

5. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 20.05.2026 beschlossen. Sie tritt am 01.08.2026 in Kraft.