Beitragsordnung des Mieterbund Nordhessen e.V.

1. Allgemeines

Grundlage dieser Beitragsordnung ist der jeweils letzte Beschluss der Jahreshauptversammlung des DMB Mieterbundes Nordhessen e.V. gemäß § 7 der Vereinssatzung. Zur Durchführung und Finanzierung der Vereinsaufgaben hat das Mitglied mit Eintritt in den Verein Beiträge zu entrichten. Beiträge sind:
a. der Jahresbeitrag oder der ermäßigte Jahresbeitrag und
b. der Beitrag zur Prozesskosten-Versicherung.
Zusätzlich zu diesen regelmäßigen Beiträgen wird für jede Aufnahme eines Mitglieds eine einmalige Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR erhoben.

2. Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung
2.1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist der Regelfall. Sie ist auf Dauer angelegt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in § 5 der Satzung geregelt (Tod des Mitgliedes, Kündigung oder Ausschluss). Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über einen Ausschluss aus dem Verein z.B. wegen erheblicher Zahlungsrückstände oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Er kann diese Entscheidung auf die Geschäftsführung delegieren. 2.2. Beim Tod eines Mitgliedes wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehegatten oder einer im selben Haushalt lebenden Person fortgeführt, wenn der Fortführung nicht widersprochen wird.
2.3. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft berechtigt zu drei Beratungen, es wird jedoch kein Schriftverkehr nach außen geführt, keine Prozesskosten-Versicherung abgeschlossen und keine Mieterzeitung bezogen. Die Probemitgliedschaft ist auf 6 Monate befristet. Sie berechtigt auch zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, gewährt jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.


3. Beitragshöhe und sonstige Kosten

3.1. Der Jahresbeitrag für die ordentliche Mitgliedschaft beträgt 45,00 € (monatlich 3,75 €).
3.2. Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 36,00 € (monatlich 3,00 €). Er gilt für die Beitragsklassen 4, 5 und 7. Hierbei handelt es sich um Mitglieder, die bis zum 28.02.1982 dem Verein beigetreten sind (BK 4 sog. Altmitglieder) und um Mitglieder, die nur über ein geringes Einkommen verfügen (BK 5 und 7), z.B. Schüler und Studenten sowie Empfänger von Transferleistungen. Das geringe Einkommen ist für den jeweiligen Jahresbeitrag bis zum 31.12. des Vorjahres ohne gesonderte Aufforderung nachzuweisen. Sollte ein Nachweis nicht erfolgen, wird dem Mitglied der normale Jahresbeitrag berechnet. Bei einem nachgewiesenen geringen Einkommen gilt der ermäßigte Jahresbeitrag auch für die Probemitgliedschaft.
3.3. Die Entscheidung über die Einordnung in die BK 5 und 7 trifft der Vorstand. Er kann diese Entscheidung auf die Geschäftsführung delegieren. 3.4. Der Mitgliedbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Zahlung des gesamten Jahresbeitrags bis zum 31. März eines Kalenderjahres ermäßigt sich dieser um zwei Monatsbeiträge auf 37,50 € (Jahresbeitrag) bzw. auf 30,00 € (ermäßigter Jahresbeitrag für die BK 4, 5 und 7)). Erfolgt keine vollständige Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31.März, so ist der reguläre Mitgliedsbeitrag (45,00 €/ ermäßigt 36,00 €) zu zahlen. 3.5. Für Mitglieder mit einem selbstgenutzten Gewerbeobjekt kann abweichend vom Beitrag für die ordentliche Mitgliedschaft ein höherer Beitrag festgelegt werden. Hierüber entscheidet die Geschäftsführung nach Prüfung.
3.6. Es wird für die Aufnahme eines Mitglieds eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € erhoben. Bestand bereits früher eine Mitgliedschaft, die auf Veranlassung des Mitgliedes beendet wurde, beträgt der Wiederaufnahmebeitrag grundsätzlich 30,00 €. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bei besonderen Werbemaßnahmen /-aktionen kann auf den Aufnahmebeitrag verzichtet werden.
3.7. Der Jahresbeitrag für die Prozesskostenversicherung beträgt 26,00 € und ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Zahlt das Mitglied den Beitrag zur Prozesskostenversicherung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht, endet der Versicherungsschutz der Prozesskosten-Versicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf nach Ablauf der Zahlungsfrist. Die Mitgliedschaft wird in diesem Fall ohne Versicherungsschutz fortgesetzt. Nähere Informationen zur Prozesskostenversicherung entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt „Prozesskostenversicherung des Deutschen Mieterbundes“.
3.8. Für vom Mitglied veranlasste Schreiben ist jeweils eine Aufwandspauschale von 6,00 € pro Schreiben zu zahlen (Schreibgebühr), Kopierkosten und E-Mail-Ausdrucke werden mit 0,05 €/Seite berechnet. Wird der Versand eines Einschreibens seitens des Mitglieds gewünscht, so ist hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,00 € zu entrichten. Das Mitglied hat dem Verein ferner die tatsächlichen Auslagen für Rücklastschriften, Stornokosten, Postgebühren für besondere Zustellungen und Einwohnermeldeamtsanfragen zu erstatten.
3.9 Wird der Mitgliedsbeitrag und/oder der Beitrag zur Prozesskostenversicherung nicht vollständig und rechtzeitig bis zum 31. März gezahlt, wird die Beitragszahlung nachfolgend angemahnt. Für die Mahnung werden dann Mahnkosten in Höhe von 5,00 € erhoben. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Mitglied frei.
 

4. Eintrittszeitpunkt und Lastschriftmandat

4.1. Bei Eintritt in den Verein bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen; bei Eintritt ab dem 01. Juli eines Jahres der hälftige Jahresbeitrag.
4.2. Das Mitglied hat dem Verein grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann eine andere Zahlungsart vereinbart werden. Eine Rechnung über den Beitrag wird nicht versandt. 5. Inkrafttreten Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 11.12.2019 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft.